Der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) – Teil 1

Der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) – Teil 1
1.11.2021
Artikelübersicht

Angesichts der steigenden Relevanz nichtfinanzieller Berichte will die EU ihre Anforderungen erweitern: Am 21.04.2021 wurde der neue Richtlinienentwurf unter dem Namen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) publiziert. In unserer Themenreihe informieren wir Sie umfassend über das neue CSRD. Im ersten Teil unserer Themenreihe möchten wir Ihnen eine Übersicht über bestehende und kommende Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verschaffen.

Darlegung der Ausgangslage anhand des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG)

Die Berichterstattung über nichtfinanzielle Inhalte der Unternehmenstätigkeit nahm 2017 mit dem CSR-RUG ihren Anfang. In diesem Gesetz wird die Grundlage zur Erweiterung des Lageberichts von Konzernen bzw. kapitalmarktorientierten Unternehmen (mit mehr als 500 Beschäftigten) begründet. Hierbei ist vorgesehen, neben den finanziellen Inhalten eine nichtfinanzielle Erklärung zur Schaffung von Transparenz bezüglich nachhaltigkeitsorientierter Themen zu publizieren. Verantwortungsvolles und nachhaltiges Handeln der Unternehmen soll so für alle sichtbar gemacht und somit indirekt gefördert werden. In der nichtfinanziellen Erklärung müssen Angaben zu Umwelt- und Sozialbelangen gemacht werden, wie in der untenstehenden Tabelle dargestellt ist. Der Berichtspflicht kann nach CSR-RUG als Erweiterung des Lageberichts oder als separater Nachhaltigkeitsbericht nachgekommen werden. Die Nichtbefolgung der Berichtspflicht kann zu Geldbußen führen, die bis zu 10 Mio. Euro betragen können, gemessen am Umsatz und Gewinn des Unternehmens.

Mindestinhalt einer nichtfinanziellen Erklärung nach §289c HGB

Zusätzlich zu den genannten Inhalten ist vorgesehen, dass diese in den individuellen Kontext des Unternehmens gebracht werden. Hierfür sollen folgende Aspekte beschrieben werden.

  • Geschäftsmodell
  • Für die oben genannten Aspekte verfolgte Konzepte
  • Ergebnisse der Konzepte
  • Wesentliche Risiken mit Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
  • Handhabung der Risiken durch das Unternehmen
  • Offenlegung der wesentlichen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren

Die neue EU-Richtlinie: Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

In den vergangenen Jahren wurden sowohl von der EU-Kommission als auch durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Untersuchungen zur Anwendung der nichtfinanziellen Berichterstattung durchgeführt. Diese brachten die Erkenntnis, dass weiteres Verbesserungs- und Vereinheitlichungspotenzial in der Europäischen Union besteht. Am 21.04.2021 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge zur Überarbeitung der CSR-Richtlinie veröffentlicht. Sie streben insbesondere eine Ausweitung der Transparenz zu nachhaltigen Themenbereichen an und reagieren damit auch auf den gestiegenen Bedarf an nachhaltigkeitsbezogenen Informationen. Dieser hat sich zunehmend durch das Interesse an sogenannten „grünen“ Anlageprodukten manifestiert. Die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) trägt somit dazu bei, die europäische Wirtschaft zu einem nachhaltigen und integrativen Finanz- und Wirtschaftssystem weiterzuentwickeln. Insbesondere im Vordergrund steht dabei die Gleichberechtigung der drei Säulen der Nachhaltigkeit: Umwelt, Soziales und Ökonomie. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen durch den CSRD-Vorschlag zur vorherigen EU-CSR-Richtlinie aus dem Jahr 2014 dargestellt.

Überblick über die CSRD

Fazit

Mit der neuen CSRD-Richtlinie soll der Schritt zur Gleichstellung von finanziellen und nichtfinanziellen Inhalten in der Unternehmensberichterstattung erfolgen. Dies geschieht im Sinne der drei Säulen der Nachhaltigkeit: Ökologie, Ökonomie und Soziales.

In unseren Folgeartikeln werden wir detaillierter auf die hier bereits angerissenen CSRD-Anforderungen, wie die neuen EU-weiten Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung oder das anzuwendende Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, eingehen und näher durchleuchten.